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Regelung bei Krankheit

Bei Infektionskrankheiten (die im Infektionsschutzgesetz aufgeführt sind) ist die Einrichtung umgehend zu informieren. Bei Wiederaufnahme ist in diesem Fall eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. (§ 34 Infektionsschutzgesetz)

Krankheit